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Wir versichern Sonderrisiken in den Branchen ...
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Filmapparate und Equipment
SRC versichert Filmapparate und produktionstechnisches Equipment. Es
ist sinnvoll, Requisiten und Bauten, Elektronik und Maschinen, Film- und
Fotoapparate, einzelne Geräte oder Musikinstrumente gegen Schäden
oder Verlust abzusichern.
| Gegenstand der Versicherung |
1. Versichert sind die im Versicherungsvertrag
genannten Anlagen und Geräte der Medientechnik wie Film- und
Videogeräte, Filmtongeräte usw., einschließlich Musikinstrumenten,
Zubehör und Transportbehältnissen. 2. Sachen mit einem Einzelwert
über EUR 15.000,- gelten nur mitversichert, sofern sie im Versicherungsschein
einzeln mit ihrem Wert genannt sind. |
| Umfang der Versicherung |
1. Versichert gelten alle Gefahren, denen die
versicherten Sachen während der Dauer der Versicherung ausgesetzt
sind. Insbesondere sind Schäden durch Diebstahl von Sachen aus
Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen auch während der Nachtzeit,
sofern das benutzte Fahrzeug ordnungsgemäß verschlossen
war, mitversichert. Die Höchstentschädigung je Fahrzeug
beträgt EUR 15.000,-.
2. Entschädigung wird geleistet für unvorhergesehen eingetretene
Beschädigungen, Zerstörung oder Abhandenkommen der versicherten
Sachen. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer
oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben,
noch mit dem für die ausgeübte Tätigkeit erforderlichen
Fachwissen ohne grobe Fahrlässigkeit hätten vorhergesehen
werden können.
3. Entschädigung wird insbesondere geleistet für Beschädigungen
oder Zerstörungen durch:
a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit;
b) Überspannung, Kurzschluss, etc.;
c) Brand, Blitzschlag, Explosion oder sonstige Elementarereignisse;
d) höhere Gewalt;
e) Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung;
f) Abhandenkommen;
g) offensichtlich mut- oder böswillige Handlungen Dritter. |
| Nicht versichert |
1. Nicht versichert sind:
a) Bild-, Ton - und Datenträger;
b) Wertpapiere und Zahlungsmittel;
c) zulassungs- oder versicherungspflichtige Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge;
d) Gebäude oder deren Bestandteile.
2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf:
a) Schäden aufgrund von Witterungseinflüssen (Rost, Flugsand,
Schimmel);
b) Bruch oder Durchbrennen von Röhren, Lampen und sonstigen Leuchtkörpern
sowie Fadenbruch oder allgemeine Funktionstüchtigkeit (versichert
sind jedoch Schäden infolge eines Transportmittelunfalls);
c) Schäden, die vom Versicherungsnehmer oder seinem Repräsentanten
vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt wurden;
d) Schäden durch Kriegsereignisse jeder Art oder innere Unruhen;
e) Schäden durch Kernenergie gemäß § 9 AVB Film 1998;
f) Schäden durch betriebsbedingte oder vorzeitige Abnutzung oder
Alterung;
g) Aufwendungen durch nicht schadenbedingte Änderungen oder Verbesserungen.
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| Versicherungssumme |
1. Die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme
hat dem Versicherungswert zu entsprechen und ist nachzuweisen.
2. Versicherungswert ist der Neuwert der versicherten Sachen und des
Zubehörs gleicher Art und Güte inklusive Zoll-, Fracht-
und Transportkosten.
3. Ist der Wiederbeschaffungswert nicht zu ermitteln, so ist die Summe
der Aufwendungen maßgebend, die notwendig waren, die Sache herzustellen
oder zu beschaffen. |
| Geltungsbereich |
Versicherungsschutz besteht innerhalb des im Versicherungsvertrag
genannten Geltungsbereichs. |
| Vertragsgrundlagen |
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für
die Film-Versicherung (AVB Film 1998) und die Besonderen Bedingungen
für die Apparate-Versicherung (BVB Apparate 1998). |
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Kontakt
Gerhard Widmann
Geschäftsführer Special Risk Consortium GmbH
Tel: 089-6283389-0
Fax: 089-6283389-8
E-Mail: gerhard.widmann@srcmail.de
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