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Filmapparate und Equipment

SRC versichert Filmapparate und produktionstechnisches Equipment. Es ist sinnvoll, Requisiten und Bauten, Elektronik und Maschinen, Film- und Fotoapparate, einzelne Geräte oder Musikinstrumente gegen Schäden oder Verlust abzusichern.

Gegenstand der Versicherung 1. Versichert sind die im Versicherungsvertrag genannten Anlagen und Geräte der Medientechnik wie Film- und Videogeräte, Filmtongeräte usw., einschließlich Musikinstrumenten, Zubehör und Transportbehältnissen. 2. Sachen mit einem Einzelwert über EUR 15.000,- gelten nur mitversichert, sofern sie im Versicherungsschein einzeln mit ihrem Wert genannt sind.
Umfang der Versicherung 1. Versichert gelten alle Gefahren, denen die versicherten Sachen während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind. Insbesondere sind Schäden durch Diebstahl von Sachen aus Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen auch während der Nachtzeit, sofern das benutzte Fahrzeug ordnungsgemäß verschlossen war, mitversichert. Die Höchstentschädigung je Fahrzeug beträgt EUR 15.000,-.
2. Entschädigung wird geleistet für unvorhergesehen eingetretene Beschädigungen, Zerstörung oder Abhandenkommen der versicherten Sachen. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch mit dem für die ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen ohne grobe Fahrlässigkeit hätten vorhergesehen werden können.
3. Entschädigung wird insbesondere geleistet für Beschädigungen oder Zerstörungen durch:
a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit;
b) Überspannung, Kurzschluss, etc.;
c) Brand, Blitzschlag, Explosion oder sonstige Elementarereignisse;
d) höhere Gewalt;
e) Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung;
f) Abhandenkommen;
g) offensichtlich mut- oder böswillige Handlungen Dritter.
Nicht versichert 1. Nicht versichert sind:
a) Bild-, Ton - und Datenträger;
b) Wertpapiere und Zahlungsmittel;
c) zulassungs- oder versicherungspflichtige Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge;
d) Gebäude oder deren Bestandteile.
2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf:
a) Schäden aufgrund von Witterungseinflüssen (Rost, Flugsand, Schimmel);
b) Bruch oder Durchbrennen von Röhren, Lampen und sonstigen Leuchtkörpern sowie Fadenbruch oder allgemeine Funktionstüchtigkeit (versichert sind jedoch Schäden infolge eines Transportmittelunfalls);
c) Schäden, die vom Versicherungsnehmer oder seinem Repräsentanten vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt wurden;
d) Schäden durch Kriegsereignisse jeder Art oder innere Unruhen;
e) Schäden durch Kernenergie gemäß § 9 AVB Film 1998;
f) Schäden durch betriebsbedingte oder vorzeitige Abnutzung oder Alterung;
g) Aufwendungen durch nicht schadenbedingte Änderungen oder Verbesserungen.
Versicherungssumme 1. Die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme hat dem Versicherungswert zu entsprechen und ist nachzuweisen.
2. Versicherungswert ist der Neuwert der versicherten Sachen und des Zubehörs gleicher Art und Güte inklusive Zoll-, Fracht- und Transportkosten.
3. Ist der Wiederbeschaffungswert nicht zu ermitteln, so ist die Summe der Aufwendungen maßgebend, die notwendig waren, die Sache herzustellen oder zu beschaffen.
Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht innerhalb des im Versicherungsvertrag genannten Geltungsbereichs.
Vertragsgrundlagen Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Film-Versicherung (AVB Film 1998) und die Besonderen Bedingungen für die Apparate-Versicherung (BVB Apparate 1998).

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Laden Sie sich diese Information als Word-Datei herunter. Unser Fragebogen zu Filmproduktionen hilft, Ihren Versicherungsbedarf genauer zu definieren. Ausfüllen, an SRC faxen - wir melden uns umgehend bei Ihnen.

Anfrage

Über unser E-Mail-Formular können Sie eine konkrete Anfrage an uns senden. Wir erstellen Ihnen gerne ein Angebot.

Kontakt

Gerhard Widmann
Geschäftsführer Special Risk Consortium GmbH
Tel: 089-6283389-0
Fax: 089-6283389-8
E-Mail: gerhard.widmann@srcmail.de


   
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