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Produktionskasse

Die Zahlungsmittel, die während der Produktion eingesetzt werden, sind Gefahren ausgesetzt. Auch dieses Risiko lässt sich absichern.

Gegenstand der Versicherung Versichert sind die zur Herstellung eines Films benötigten Zahlungsmittel (Produktionskasse). Als Produktionskasse im Sinne dieser Versicherung gelten Zahlungsmittel für produktionsbezogene Zahlungen, wie Bargeld und Schecks, die während der Dreharbeiten oder Aufnahmen mitgeführt oder transportiert werden.
Umfang der Versicherung 1. Versichert gelten alle Gefahren, denen die Produktionskasse während der Dauer der Versicherung ausgesetzt ist.
2. Versicherungsschutz besteht von Haus zu Haus und während des Aufenthalts. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Entfernung der Kasse von der Stelle, an der sie bisher aufbewahrt wurde und endet mit der Ablieferung am bestimmungsgemäßen Aufbewahrungsort, spätestens mit Ablauf des Werktages der auf den Tag der Ausladung aus dem letzten anbringenden Transportmittel folgt.
3. Ersetzt werden Verlust, Beschädigung oder Zerstörung der Produktionskasse infolge einer versicherten Gefahr. Versicherte Gefahren sind während des Transports beispielsweise:
a) Unfall des Transportmittels;
b) Brand, Blitzschlag, Explosion oder sonstige Elementarereignisse;
c) höhere Gewalt;
d) Tod, plötzliche Erkrankung oder Unfall der Begleitperson;
e) Diebstahl, Raub, räuberische Erpressung.
Während der Dauer des Aufenthalts (Verwendung und Lagerung) am Produktionsort haftet der Versicherer auch für Schäden durch Einbruchdiebstahl, wenn die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen beachtet wurden.
Nicht versichert Nicht versichert sind:
a) Schäden, die vom Versicherungsnehmer oder seinem Repräsentanten vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt wurden;
b) Schäden durch Kriegsereignisse jeder Art oder innere Unruhen;
c) Schäden durch Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe, gerichtliche Verfügungen oder deren Vollstreckung;
d) politische Gewalthandlungen, Arbeitskampf oder Sabotage;
e) Verstöße gegen behördliche Vorschriften (Zoll etc.) oder Vorschriften von Beförderungsunternehmen;
f) Schäden durch Kernenergie gemäß § 9 AVB Film 1998;
g) Vertrags- und Konventionalstrafen.
Versicherungssumme 1. Versicherungswert ist (zuzüglich Versicherungs- und Beförderungskosten sowie Bankspesen) in der genannten Reihenfolge: der Fakturenwert, der Marktpreis, der gemeine Handelswert, der gemeine Wert oder der Wert des Interesses des Versicherungsnehmers jeweils am Abgangsort zu Beginn der Versicherung.
2. Bei der Einbruchdiebstahlversicherung ist die Versicherungssumme begrenzt:
a) bei der Aufbewahrung in verschlossenen Behältnissen EUR 15.000,- auf Erstes Risiko;
b) bei der Aufbewahrung im Stahlschrank EUR 25.000,- auf Erstes Risiko. Die Versicherung kann durch besondere Vereinbarung auf höhere Summen erweitert werden.
3. In Fällen des Diebstahls, Raubes, der räuberischen Erpressung sowie bei Brand, Blitzschlag und Explosion ist die Versicherungssumme auf    EUR 25.000 auf Erstes Risiko begrenzt.
Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht innerhalb des im Versicherungsvertrag genannten Geltungsbereichs, ausgenommen Kriegs- und Krisengebiete.
Vertragsgrundlagen Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Film-Versicherung (AVB Film 1998) und die Besonderen Bedingungen für die Produktionskassen-Versicherung (BVB Kasse 1998).

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Kontakt

Gerhard Widmann
Geschäftsführer Special Risk Consortium GmbH
Tel: 089-6283389-0
Fax: 089-6283389-8
E-Mail: gerhard.widmann@srcmail.de


   
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