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Sachschaden-Mehrkosten

Sachschäden aller Art können bei Film- und TV-Produktionen zu nicht geplanten Folgekosten führen.

Gegenstand der Versicherung Versichert sind Kosten, die der versicherten Filmproduktion aus dem zeitweisen oder dauernden Ausfall von im Versicherungsvertrag genannten Räumen, Requisiten, der Aufnahmetechnik und sonstigen zur Produktion verwendeten Sachen entstehen.
Umfang der Versicherung 1. Eine Entschädigung wird geleistet, wenn die versicherte Filmproduktion durch unvorhergesehen eingetretene Beschädigungen, Zerstörungen oder Abhandenkommen von zur Produktion verwendeten Sachen abgebrochen oder unterbrochen werden muss. Unvorhergesehen sind solche Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch mit dem für die ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen ohne grobe Fahrlässigkeit hätten vorhersehen können.
2. Bei vorübergehenden Unterbrechungen werden die notwendigen, durch Vorlage von Belegen nachzuweisenden Mehrkosten ersetzt.
3. Bei Abbruch der Filmproduktion werden die bis zu dem Zeitpunkt nachweislich entstandenen Aufwendungen zuzüglich der aufgrund bestehender Verpflichtungen noch aufzuwendenden Beträge ersetzt.
Umfang der Versicherung Ersetzt werden:
a) Die aufgewendeten Mehrkosten bei Unterbrechung oder Störung der Produktionsherstellung;
b) Die aufgewendeten oder noch aufzuwendenden Gesamtherstellungskosten bei nicht möglicher Fertigstellung der Produktion abzüglich der nicht mitversicherten Position.
Nicht versichert Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf:
a) Schäden durch betriebsbedingte oder vorzeitige Abnutzung oder Alterung;
b) Schäden durch Witterungseinflüsse bei Dreharbeiten unter freiem Himmel;
c) Aufwendungen, die für nicht schadenbedingte Änderungen der versicherten Produktion getätigt werden;
d) Schäden, die vom Versicherungsnehmer oder seinem Repräsentanten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden;
e) Schäden durch Kriegsereignisse jeder Art oder innere Unruhen;
f) Schäden durch Kernenergie gemäß § 9 AVB Film 1998;
g) mittelbare Schäden, auch wenn sie die Folge eines ersatzpflichtigen Schadens sind, z.B. aus der Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Verlust von Folgeaufträgen;
h) Vertragsstrafen.
Versicherungssumme Gesamtherstellungskosten ohne MwSt.; Reserve und Rechte, Sonderposition wie Handlungskosten können gesondert vereinbart werden.
Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht innerhalb des im Versicherungsvertrag genannten Geltungsbereichs.
Vertragsgrundlagen Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Film- Versicherung (AVB Film 1998) und die Besonderen Bedingungen für die Sachausfall-Versicherung (BVB Sach-Ausfall 1998).

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Anfrage

Über unser E-Mail-Formular können Sie eine konkrete Anfrage an uns senden. Wir erstellen Ihnen gerne ein Angebot.

Kontakt

Gerhard Widmann
Geschäftsführer Special Risk Consortium GmbH
Tel: 089-6283389-0
Fax: 089-6283389-8
E-Mail: gerhard.widmann@srcmail.de


   
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