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Wir versichern Sonderrisiken in den Branchen ...
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Sachschaden-Mehrkosten
Sachschäden aller Art können bei Film- und TV-Produktionen
zu nicht geplanten Folgekosten führen.
| Gegenstand der Versicherung |
Versichert sind Kosten, die der versicherten Filmproduktion
aus dem zeitweisen oder dauernden Ausfall von im Versicherungsvertrag
genannten Räumen, Requisiten, der Aufnahmetechnik und sonstigen
zur Produktion verwendeten Sachen entstehen. |
| Umfang der Versicherung |
1. Eine Entschädigung wird geleistet, wenn
die versicherte Filmproduktion durch unvorhergesehen eingetretene
Beschädigungen, Zerstörungen oder Abhandenkommen von zur
Produktion verwendeten Sachen abgebrochen oder unterbrochen werden
muss. Unvorhergesehen sind solche Schäden, die der Versicherungsnehmer
oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben,
noch mit dem für die ausgeübte Tätigkeit erforderlichen
Fachwissen ohne grobe Fahrlässigkeit hätten vorhersehen
können.
2. Bei vorübergehenden Unterbrechungen werden die notwendigen,
durch Vorlage von Belegen nachzuweisenden Mehrkosten ersetzt.
3. Bei Abbruch der Filmproduktion werden die bis zu dem Zeitpunkt
nachweislich entstandenen Aufwendungen zuzüglich der aufgrund
bestehender Verpflichtungen noch aufzuwendenden Beträge ersetzt.
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| Umfang der Versicherung |
Ersetzt werden:
a) Die aufgewendeten Mehrkosten bei Unterbrechung oder Störung
der Produktionsherstellung;
b) Die aufgewendeten oder noch aufzuwendenden Gesamtherstellungskosten
bei nicht möglicher Fertigstellung der Produktion abzüglich
der nicht mitversicherten Position. |
| Nicht versichert |
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf:
a) Schäden durch betriebsbedingte oder vorzeitige Abnutzung oder
Alterung;
b) Schäden durch Witterungseinflüsse bei Dreharbeiten unter
freiem Himmel;
c) Aufwendungen, die für nicht schadenbedingte Änderungen der
versicherten Produktion getätigt werden;
d) Schäden, die vom Versicherungsnehmer oder seinem Repräsentanten
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden;
e) Schäden durch Kriegsereignisse jeder Art oder innere Unruhen;
f) Schäden durch Kernenergie gemäß § 9 AVB Film 1998;
g) mittelbare Schäden, auch wenn sie die Folge eines ersatzpflichtigen
Schadens sind, z.B. aus der Nichteinhaltung von Lieferfristen oder
Verlust von Folgeaufträgen;
h) Vertragsstrafen. |
| Versicherungssumme |
Gesamtherstellungskosten ohne MwSt.; Reserve und
Rechte, Sonderposition wie Handlungskosten können gesondert vereinbart
werden. |
| Geltungsbereich |
Versicherungsschutz besteht innerhalb des im Versicherungsvertrag
genannten Geltungsbereichs. |
| Vertragsgrundlagen |
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für
die Film- Versicherung (AVB Film 1998) und die Besonderen Bedingungen
für die Sachausfall-Versicherung (BVB Sach-Ausfall 1998). |
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Kontakt
Gerhard Widmann
Geschäftsführer Special Risk Consortium GmbH
Tel: 089-6283389-0
Fax: 089-6283389-8
E-Mail: gerhard.widmann@srcmail.de
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