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Fotoapparate

Fotoapparate sind typische Beispiele für sensible, hochwertige Geräte, deren Transport regelmäßig eine besondere Risikodeckung erfordert.

Gegenstand und Umfang der Versicherung Versichert sind die im Versicherungsschein einzeln mit Wertangabe bezeichneten Fotoapparate und sonstige einzeln aufgeführte Sachen.
1. Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die versicherten Sachen während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.
2. Versicherungsschutz besteht gegen Abhandenkommen, Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen als Folge einer versicherten Gefahr.
Nicht versichert 1. Ausgeschlossen sind die Gefahren
a) des Krieges, Bürgerkrieges, kriegsähnlicher Ereignisse oder innerer Unruhen;
b) der Kernenergie;
c) der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von Hoher Hand;
d) Witterungseinflüsse;
e) der mut- oder böswilligen Beschädigung sowie der Unterschlagung durch denjenigen, an den der Versicherungsnehmer die versicherten Sachen unter Eigentumsvorbehalt veräußert hat oder durch denjenigen, dem sie zum Gebrauch oder zur Veräußerung überlassen wurden.
2. Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, verursacht durch
a) natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der versicherten Sachen, Abnutzung, Verschleiß und mangelhafte Verpackung bei Transport oder Versand;
b) Konstruktions-, Fabrikations- und Materialfehler;
c) Flugsand und Verschmutzung, Rost, Oxydation, Verschrammen und Verkratzen, Glasbruch jeglicher Art bei Lampen und Scheinwerfern, es sei denn, daß diese Schäden als unmittelbare Folge von höherer Gewalt, Brand, Blitzschlag, Explosion oder eines dem Transportmittel oder einem Versicherten zugestoßenen Unfalles von dem Versicherungsnehmer nachgewiesen werden, jedoch bleiben auch hier bei Lampen und Scheinwerfern Schäden von Fadenbruch oder Nichtfunktionieren ohne Bruch des Glaskörpers ausgeschlossen;
d) Verlieren, Liegen-, Hängen- und Stehenlassen.
3. Während des Zeltens oder Campings besteht kein Versicherungsschutz, solange sich die Sachen innerhalb des hierfür benutzten Geländes befinden.
4. Ist der Beweis für das Vorliegen einer der in Nummern 1 bis 3 genannten Gefahren oder Ursachen nicht zu erbringen, so genügt für den Ausschluß der Haftung des Versicherers die überwiegende Wahrscheinlichkeit, daß der Schaden auf eine dieser Gefahren oder Ursachen zurückzuführen ist.
Versicherungssumme Als Versicherungswert gilt derjenige Betrag, der allgemein erforderlich ist, um im Zeitpunkt des Schadenfalles neue Sachen gleicher Art und Güte am ständigen Wohnort des Versicherungsnehmers anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sachen (Alter, Abnutzung, Gebrauch etc.) entsprechenden Betrages (Zeitwert).
Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht innerhalb des im Versicherungsvertrag genannten Geltungsbereichs.
Vertragsgrundlagen Allgemeine Bedingungen für die Fotoapparate-Versicherung(AVB Fotoapparate 1985).

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Kontakt

Helmut Hommelsheim
Prokurist Special Risk Consortium GmbH
Tel: 0221-9140940
Fax: 0221-9140944
E-Mail: helmut.hommelsheim@srcmail.de


   
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