| |
|
Wir versichern Sonderrisiken in den Branchen ...
|
|
|

Fotoapparate
Fotoapparate sind typische Beispiele für sensible, hochwertige Geräte,
deren Transport regelmäßig eine besondere Risikodeckung erfordert.
| Gegenstand und Umfang der Versicherung |
Versichert sind die im Versicherungsschein einzeln
mit Wertangabe bezeichneten Fotoapparate und sonstige einzeln aufgeführte
Sachen.
1. Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die versicherten
Sachen während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.
2. Versicherungsschutz besteht gegen Abhandenkommen, Zerstörung
oder Beschädigung versicherter Sachen als Folge einer versicherten
Gefahr. |
| Nicht versichert |
1. Ausgeschlossen sind die Gefahren
a) des Krieges, Bürgerkrieges, kriegsähnlicher Ereignisse
oder innerer Unruhen;
b) der Kernenergie;
c) der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von Hoher
Hand;
d) Witterungseinflüsse;
e) der mut- oder böswilligen Beschädigung sowie der Unterschlagung
durch denjenigen, an den der Versicherungsnehmer die versicherten
Sachen unter Eigentumsvorbehalt veräußert hat oder durch
denjenigen, dem sie zum Gebrauch oder zur Veräußerung überlassen
wurden.
2. Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, verursacht
durch
a) natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der versicherten
Sachen, Abnutzung, Verschleiß und mangelhafte Verpackung bei
Transport oder Versand;
b) Konstruktions-, Fabrikations- und Materialfehler;
c) Flugsand und Verschmutzung, Rost, Oxydation, Verschrammen und Verkratzen,
Glasbruch jeglicher Art bei Lampen und Scheinwerfern, es sei denn,
daß diese Schäden als unmittelbare Folge von höherer
Gewalt, Brand, Blitzschlag, Explosion oder eines dem Transportmittel
oder einem Versicherten zugestoßenen Unfalles von dem Versicherungsnehmer
nachgewiesen werden, jedoch bleiben auch hier bei Lampen und Scheinwerfern
Schäden von Fadenbruch oder Nichtfunktionieren ohne Bruch des
Glaskörpers ausgeschlossen;
d) Verlieren, Liegen-, Hängen- und Stehenlassen.
3. Während des Zeltens oder Campings besteht kein Versicherungsschutz,
solange sich die Sachen innerhalb des hierfür benutzten Geländes
befinden.
4. Ist der Beweis für das Vorliegen einer der in Nummern 1 bis
3 genannten Gefahren oder Ursachen nicht zu erbringen, so genügt
für den Ausschluß der Haftung des Versicherers die überwiegende
Wahrscheinlichkeit, daß der Schaden auf eine dieser Gefahren
oder Ursachen zurückzuführen ist. |
| Versicherungssumme |
Als Versicherungswert gilt derjenige Betrag, der
allgemein erforderlich ist, um im Zeitpunkt des Schadenfalles neue
Sachen gleicher Art und Güte am ständigen Wohnort des Versicherungsnehmers
anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sachen
(Alter, Abnutzung, Gebrauch etc.) entsprechenden Betrages (Zeitwert). |
| Geltungsbereich |
Versicherungsschutz besteht innerhalb des im Versicherungsvertrag
genannten Geltungsbereichs. |
| Vertragsgrundlagen |
Allgemeine Bedingungen für die Fotoapparate-Versicherung(AVB
Fotoapparate 1985). |
Download
Laden Sie sich diese Information als Word-Datei
herunter.
Anfrage
Über unser E-Mail-Formular können
Sie eine konkrete Anfrage an uns senden. Wir erstellen Ihnen gerne ein
Angebot.
Kontakt
Helmut Hommelsheim
Prokurist Special Risk Consortium GmbH
Tel: 0221-9140940
Fax: 0221-9140944
E-Mail: helmut.hommelsheim@srcmail.de
|
|
|
Betriebshaftpflicht
Betriebsunterbrechung
Fotoapparate
Sachschäden
Technik und Elektronik
|
|